Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 231 — 
83. 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Fürstentums sind 
gehalten, alle diejenigen Pflichten gegenüber den Tierärztekammern 
zu erfüllen, welche den Behörden im Königreiche Preußen ihr 
gegenüber nach Maßgabe der Verordnung vom 2. April 1911 oder 
der etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, welche diese Verordnung 
abändern oder ergänzen, obliegen. 
84. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. Juni 1912 
in Kraft und bleiben solange in Gültigkeit, als der im § 1 dieses 
Gesetzes erwähnte Staatsvertrag nicht außer Kraft gesetzt ist. 
Gegeben Bückeburg, den 9. März 1912. 
(I. 8S) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben deu 16. März 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.