Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 232 — 
53. 
Gesetz, 
betreffend die nichtstaatlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten. 
Vom 9. März 1912. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Alle nichtstaatlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen 
unter Aufsicht des Staates oder der vom Staate dazu ernannten 
Behörde mit der Maßgabe, daß die Aufsicht über die höheren 
Schulen unter Zuziehung eines für den höheren Schuldienst be- 
fähigten Fachmannes zu erfolgen hat. Der Unterrichtsplan ist der 
staatlichen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. 
Wenn Religionsunterricht lehrplanmäßig erteilt wird, so steht 
die Beaufsichtigung desselben der kirchlichen Behörde zu. 
§ 2. 
Unterrichtsanstalten zu leiten und an diesen Unterricht zu 
erteilen, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche 
und technische Befähigung der Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
§ 3. 
Soll die Genehmigung zur Errichtung von Privatschulen und 
Erziehungsanstalten nicht einer einzelnen Person, sondern einem 
Verein erteilt werden, so finden auf den Leiter der Anstalt die 
Bestimmungen des § 2 Anwendung. 
84 
Bei allen Unterrichts- und Erziehungsanstalten müssen die 
Lehrziele mit den Aufnahmebedingungen und deren Handhabung
	        
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