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mit den Einrichtungen der Schule und mit der Zusammensetzung
des Lehrkörpers im Einklang stehen. In den Ankündigungen dürfen
keine irreführenden Angaben oder unerfüllbare Versprechungen
gemacht werden.
§ 5.
Nichtstaatliche Anstalten müssen durch einen mit dem Namen
verbundenen Zusatz nach ihrer Organisation und Stellung als
private, städtische oder dergl. Lehranstalt, als höhere oder niedere
Fachschule u. dergl. gekennzeichnet sein. Die Beilegung hochschul-
ähnlicher Namen sowie die Ausstellung diplomähnlicher Zeugnisse
ist unzulässig.
86.
Bei Genehmigung neuer gewerblicher Unterrichts- oder Er—
ziehungsanstalten ist neben der Erfüllung obiger Forderungen das
Vorhandensein eines Bedürfnisses für ihre Errichtung und die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu prüfen.
87.
Die Genehmigung kann zuxückgezogen werden, wenn die Behörde
auf Grund von Tatsachen die Uberzeugung gewinnt, daß der Unter-
nehmer die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher
und finanzieller Hinsicht, nicht mehr besitzt oder den auf Grund
dieses Gesetzes gemachten Auflagen zuwiderhandelt.
Gegeben Bückeburg, den 9. März 1912.
(I. 8S.)) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 16. März 1912.
Land-Verord. Band XXIII. 30