Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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88. 
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine 
Entschädigung gewährt. Im Falle des § 71 Nr. 1 ist jedoch für 
Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel die Entschädigung 
auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und 
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat. 
89. 
Die Entschädigung wird gewährt 
I. von der Gesamtheit der in den Seuchenkassen vertretenen 
Viehbesitzern 
1. zum Gesamtbetrage: 
für die aus Anlaß der Tollwut, des Rotzes oder der 
Lungenseuche auf polizeiliche Anordnung getöteten und 
mit einer dieser Seuchen behafteten sowie für die nach 
der Anordnung an einer dieser Seuchen gefallenen Tiere, 
ferner in den Fällen des § 66 Nr. 2,4 des Vieh- 
seuchengesetzes und des § 5 Nr. 1,2 des gegenwärtigen 
Gesetzes; 
2. zur Hälfte: 
für die aus Anlaß der Maul= und Klauenseuche auf 
polizeiliche Anordnung getöteten und mit dieser Seuche 
behafteten sowie für die nach der Anordnung an dieser 
Seuche gefallenen Rinder; 
3. zu zwei Dritteln: 
für die aus Anlaß der Tuberkulose (8 10 Abs. 1 Nr. 12 
des Viehseuchengesetzes) auf polizeiliche Anordnung ge- 
töteten und mit dieser Seuche behafteten sowie für die 
nach der Anordnung an dieser Seuche gefallenen Rinder; 
II. im übrigen aus der Staatskasse. 
In den Fällen des Abs. 1 unter I Nr. 2,3 ist die ganze Ent- 
schädigung zunächst von der Gesamtheit der Viehbesitzer () zu leisten 
u diesen aus der Staatskasse der auf sie entfallende Anteil zu 
erstatten.
	        
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