Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber zu äußern, 
ob nach dem Gesamtbefunde eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes 
oder nach § 5 des gegenwärtigen Gesetzes einen Entschädigungs- 
anspruch begründende Krankheit vorliegt, sowie ob das Tier an einer 
onstigen Krankheit gelitten hat, die nach § 71 Nr. 1 des Vieh- 
seuchengesetzes im Zusammenhange mit § 8 des gegenwärtigen Ge- 
etzes den Entschädigungsanspruch ausschließt. 
8 13. 
Die Vorschriften des 8 15 des Viehseuchengesetzes finden auf 
die Feststellung nach § 12 des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 
beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen Sach- 
verständigen sowie in dem weiteren im § 15 Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesetzes vorgesehenen Falle ein tierärztliches Obergutachten 
einzuholen ist. Die Einholung des Obergutachtens hat auch auf 
Antrag der beteiligten Seuchenkasse stattzufinden. 
814. 
Durch die nach den Vorschriften der §§ 12, 13 abgegebenen 
Gutachten oder Obergutachten wird der Krankkheitszustand für die 
Frage der Entschädigung endgültig festgestellt. 
8 15. 
Der nach § 68 des Viehseuchengesetzes und § 5 Abs. 2 des 
gegenwärtigen Gesetzes der Entschädigung zu Grunde zu legende 
Wert des Tieres sowie der Wert derjenigen Teile eines getöteten 
Tieres, die dem Besitzer nach Maßgabe dder polizeilichen Anord- 
nungen zur Verfügung bleiben (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Vieh- 
seuchengesetzen ist durch Schätzung zu ermitteln. 
Die Schätzung hat bei den auf polizeiliche Anordnung ge- 
töteten Tieren, soweit angängig, vor der Tötung, im übrigen so- 
bald als möglich nach dem Tode der Tiere zu erfolgen. 
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei 
den dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätzung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.