Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade 
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, 
nicht mehr besteht; 
4. wer im Wirtschaftsbetriebe des Entschädigungsberechtigten 
angestellt ist. 
Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, sind unfähig, an der Schätzung teilzunehmen. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person an der Schätzung 
teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. 
  
8 18. 
Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und zwei 
Schiedsmänner, so ist bei Meinungsverschiedenheiten in der Regel 
die Durchschnittssumme der verschiedenen Schätzungen als Schätzungs- 
wert anzunehmen. Ist jedoch der von zwei Schätzern überein- 
stimmend geschätzte Wert oder bei drei verschiedenen Schätzungen 
der in der Mitte stehende geschätzte Wert geringer als die Durch- 
schnittssumme, so gilt der geringere Wert als Schätzungswert. 
§8 19. 
Ueber das Ergebnis der Schätzung ist eine von den Beteiligten 
zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibe- 
hörde zu übersenden. 
Das Ergebnis der Schätzung ist für den Entschädigungsbe- 
rechtigten und für den Entschädigungsverpflichteten verbindlich. 
620. 
Im übrigen ist das Verfahren bei der Schätzung in den im 
§ 11 Abs. 1 erwähnten Satzungen oder im Wege der Ausführungs- 
bestimmungen zu regeln. 
8 21. 
Steht fest, daß nach den 88 70 bis 72 des Viehseuchengesetzes 
in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 8 des gegenwärtigen Gesetzes
	        
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