Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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werden können, denen infolge der Durchführung der Bekämpfungs- 
maßregeln schwere wirtschaftliche Schädigungen erwachsen sind. 
II. Kosten. 
g 28. 
Die Kosten, die durch die Anordnung, Leitung und Ueber- 
wachung der Maßregeln zur Ermittlung und Bekämpfung der 
Seuchen sowie durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden 
ausgeführten tierärztlichen Amtsverrichtungen erwachsen, sind, so- 
weit nicht nachstehend anderweite Vorschriften getroffen sind, aus 
der Staatskasse zu bestreiten. Das Gleiche gilt für die Kosten der 
amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in Be- 
tracht kommenden Krankheitszustandes von Tieren, einschließlich 
etwaiger amtlicher Obergutachten. 
Die Kosten der Schätzung für Entschädigungszwecke sind in den 
Fällen des § 66 Nr. 1 bis 3 des Viehseuchengesetzes von der 
Staatskasse, im übrigen von der Gesamtheit der Viehbesitzer zu 
tragen. 
Für die Teilnahme an der Schätzung steht den beamteten 
Tierärzten nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Dienstauf- 
wandsentschädigung zu, wenn die Schätzung nicht im Zusammen- 
hange mit einer anderweiten Amtsverrichtung erfolgen kann. 
Die hiernach den beamteten Tierärzten sowie den Schieds- 
männern (§8 16) für die Teilnahme an der Schätzung zustehende 
Vergütung wird im Wege der Ausführungsbestimmungen geregelt. 
g 24. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 
des Viehseuchengesetzes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten 
Betriebe oder Veranstaltungen zur Last. Das Gleiche gilt bei den 
nach § 17 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes auszuführenden amtstier- 
ärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handelszwecken 
oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind, und bei der
	        
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