— 245 —
auf Grund des § 17 Nr. 7 des BViehseuchengesetzes stattfindenden
amtstierärztlichen Ueberwachung. Neben dem Unternehmer kann
auch der Eigentümer oder Besitzer der von der Beaussichtigung,
Untersuchung oder Ueberwachung betroffenen Tiere für die Zahlung
der Kosten haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unter-
nehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder
Besitzer von Tieren beteiligte Personen haften als Gesamtschuldner.
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat
in Betracht kommt, sind Kosten nicht zu erheben.
Die Kosten sind in Ermangelung gütlicher Einigung von der
Polizeibehörde festzusetzen.
Im Wege der Ausführungbestimmungen kann die Erhebung
bestimmter Vergütungssätze für gleichartige amtstierärztliche Ver-
richtungen geregelt werden. Auch kann angeordnet werden, daß
die Einziehung der Vergütungssätze zur Staatskasse erfolgt und
aus dieser entsprechende Vergütungen an die beteiligten beamteten
Tierärzte gezahlt werden.
g 26.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben
1. die zur wirksamen Durchführung der Schutzmaßregeln in
ihren Bezirken zu verwendende Wachmannschaft auf ihre
Kosten zu stellen,
2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen
Durchführung der Sperre nach 8 22 des Viehseuchen—
gesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
3. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungs-
mittel zu stellen, die zur Ausführung der polizeilich an-
geordneten Tötung oder Impfung von Tieren oder zur
Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Kadavern
oder Kadaverteilen erforderlich sind,
4. ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen
und mit den nötigen Schutzmitteln zu versehen, in dem
die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaver-
teile, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von