Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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auf Grund des § 17 Nr. 7 des BViehseuchengesetzes stattfindenden 
amtstierärztlichen Ueberwachung. Neben dem Unternehmer kann 
auch der Eigentümer oder Besitzer der von der Beaussichtigung, 
Untersuchung oder Ueberwachung betroffenen Tiere für die Zahlung 
der Kosten haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unter- 
nehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder 
Besitzer von Tieren beteiligte Personen haften als Gesamtschuldner. 
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat 
in Betracht kommt, sind Kosten nicht zu erheben. 
Die Kosten sind in Ermangelung gütlicher Einigung von der 
Polizeibehörde festzusetzen. 
Im Wege der Ausführungbestimmungen kann die Erhebung 
bestimmter Vergütungssätze für gleichartige amtstierärztliche Ver- 
richtungen geregelt werden. Auch kann angeordnet werden, daß 
die Einziehung der Vergütungssätze zur Staatskasse erfolgt und 
aus dieser entsprechende Vergütungen an die beteiligten beamteten 
Tierärzte gezahlt werden. 
g 26. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben 
1. die zur wirksamen Durchführung der Schutzmaßregeln in 
ihren Bezirken zu verwendende Wachmannschaft auf ihre 
Kosten zu stellen, 
2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen 
Durchführung der Sperre nach 8 22 des Viehseuchen— 
gesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden, 
3. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungs- 
mittel zu stellen, die zur Ausführung der polizeilich an- 
geordneten Tötung oder Impfung von Tieren oder zur 
Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Kadavern 
oder Kadaverteilen erforderlich sind, 
4. ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen 
und mit den nötigen Schutzmitteln zu versehen, in dem 
die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaver- 
teile, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von
	        
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