Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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kranken oder verdächtigen Tieren vorgenommen werden 
kann, wenn dem Besitzer der Tiere oder, falls sich die 
Tiere auf einem von dem Viehbesitzer gepachteten Grund- 
stücke befinden, dem Eigentümer dieses Grundstücks ein 
geeigneter Ort dazu fehlt und auch anderweit für eine 
unschädliche Beseitigung nicht Sorge getragen ist. 
g 26. 
Zu den im § 25 Nr. 1,2 bezeichneten Kosten haben, wenn 
die Schutzmaßregeln Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in 
örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, diese nach Verein- 
barung und in Ermangelung gütlicher Einigung nach dem vom 
Ministerium festgesetzten Maßstabe beizutragen. 
8 27. 
Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen 
alle in den §§ 23—26 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durch- 
führung der Bekämpfungsmaßregeln erwachsen, den Beteiligten zur 
Last. Als Beteiligte sind anzusehen der Eigentümer, Besitzer oder 
Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere, der Unter- 
nehmer der betroffenen Betriebe, der Eigentümer oder Inhaber der 
betroffenen Oertlichkeiten, Räume oder Gegenstände. 
Wegen der Haftung mehrerer Verpflichteter und wegen der 
Beitreibung der Kosten gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 1,3. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese 
Kosten im Falle des Unvermögens der Verpflichteten zu tragen 
und erforderlichenfalls zu verauslagen. 
§ 28. 
Die Beitreibung der nach § 10 von den Viehbesitzern aufzu- 
bringenden Beiträge sowie die Beitreibung der Kosten von den nach 
§ 23—27 Verpflichteten erfolgt im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens.
	        
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