Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. W 11. 
  
56. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Vereinfachung des Geschäftsganges 
bei den Strafregisterbehörden. 
Vom 22. März 1912. 
Zur Erleichterung der stetig wachsenden Geschäftslast der 
Strafregisterbehörden und zur Vereinfachung des Geschäftsganges 
wird hiermit folgendes bestimmt: 
1. Die Einforderung eines Registerauszuges hat insofern 
zu unterbleiben, als die erforderliche Feststellung der Be- 
strafungen aus bekannten und ohne weiteres zugänglichen 
Strafakten erfolgen kann. 
2. Sind die bis zu einem bestimmten Zeitpunkte erfolgten 
Bestrafungen ohne Inanspruchnahme des Strafregisters 
ermittelt (Nr. 1), so ist die Anfrage an die Register- 
behörde auf den seit der letzten bekannten Bestrafung ver- 
flossenen Zeitraum zu beschränken. Hierbei ist die letzte 
Verurteilung nach Tag, Gericht und Aktenzeichen zu 
bezeichnen. 
Bei jeder Anfrafte ist der Aufenthaltsort (Haftort) der 
Person, auf welche die Anfrage sich bezieht, wenn an- 
gängig, anzugeben. Der Aufenthaltsort (Haftort) wird 
beim Vorliegen von Steckbriefsnachrichten oder Such- 
vermerken der suchenden Behörde von dem Registerführer 
alsbald mitgeteilt. 
Land.-Verord. Band XXIII. 32 
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