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4. In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Ver—
letzung der Wehrpflicht kann die Steckbriefsnachricht durch
einen auf der Strafnachricht mit roter Tinte anzubringen-
den Vermerk: „Zugleich Steckbriefsnachricht“ ersetzt
werden. Der Registerführer behandelt den Steckbrief so
lange als nicht erledigt, bis ihm seine Erledigung be-
kannt wird. In diesem Falle ist der Vermerk zu streichen.
In den früher zur Aburteilung gelangten Wehrpflicht-
sachen ist die Steckbriefsnachricht im Falle ihrer Er-
neuerung mit dem Vermerk zu versehen:
„Aufzubewahren bis zur Bekanntgabe der
Erledigung“.
5. Amtsarwälte haben auf dem Ersuchen um Mitteilung
der Vorstrafen stets kenntlich zu machen, ob die Aus-
kunft zu einer Vergehens= oder zu einer Ubertretungs-
sache benötigt wird. Im letzteren Falle wird das Straf-
register die Vorstrafen wegen Verbrechen und Vergehen,
falls nicht ausdrücklich um Mitteilung sämtlicher Vor-
strafen ersucht ist, nur nach ihrer Gesamtzahl mitteilen.
6. Das durch den § 17 der Verordnung des Bundesrats
16. Juni 1882 .
vom H. Juli 1896 vorgeschriebenen Formular C am
Kopfe des Auszugs ist nach beiliegendem Muster mit dem
Vordrucke zu versehen:.
Vergehens= — Ubertretungs-— Sache.
Nach den Akten bestraft — unbestraft.
(Das Nichtzutreffende ist bei der Vorstrafenanfrage
zu durchstreichen).
Zu den in § 18a Abs. 2, 4 Satz 2, Abs. 5 und 6
der Verordnung des Bundesrats vorgeschriebenen Mit-
teilungen sind Formulare nach den beiliegenden Mustern
zu verwenden.
7. Um den Registerführer in den Stand zu setzen, beim
Vorliegen mehrerer Steckbriefsnachrichten oder Such-