57.
Ministerialerlaß,
betreffend den Rechtshilfeverkehr mit Frankreich in bürgerlichen Sachen.
Vom 22. März 1912.
Im Rechtshilfeverkehre mit Frankreich haben sich bei der Er-
ledigung von Zustellungs= und sonstigen Rechtshilfeersuchen in
bürgerlichen Sachen Schwierigkeiten ergeben. Infolgedessen be-
stimmen wir folgendes:
1. Die Begleitschreiben sind genau nach dem Wortlaute der
im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 166, 167 veröffentlichten
Formulare abzufassen. In allen Fällen, in denen im Anschluß an
die Formularschreiben weitere Mitteilungen an die französischen
Behörden gemacht werden, ist eine durch einen beeidigen deutschen
Dolmetscher beglaubigte Ubersetzung der Begleitschreiben beizufügen.
2. Bei Zustellungsersuchen ist dem Begleitschreiben entweder
die eine oder die andere der im Formular vorgesehenen beiden
Fassungen zu geben, dagegen nicht die Zwangszustellung für den
Fall zu beantragen, daß die Annahme des Schriftstücks verweigert
wird. In der Regel wird die nach Artikel 2 des Haager Abkommens
über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 zulässige Zustellung durch
Ubergabe des Schriftstücks an den Empfänger zum Ziele führen
und daher von der Kosten verursachenden Zwangszustellung gemäß
Artikel 3 a. a. O. nur in besonderen Fällen Gebrauch zu
machen sein.
3. Alle Schriftstücke, auch die äußere Adresse, sind mit latei-
nischen Buchstaben zu schreiben.
4. Die Sendungen sind nicht an den Herrn Staatsanwalt in N.,
sondern an Monsieur le Procureur de la République à # (brance)
Land.-Verord. Band XXIII.