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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Zahrgang 1912. „W 12.
58.
Ministerialerlaß,
betreffend die Gebühren für Arbeiten der Katasterverwaltung.
Vom 26. März 1912.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. März d. Is., betreffend
die Gebühren für Arbeiten der Katasterverwaltung, bestimmen wir
hiermit folgendes:
81.
Die Vereinnahmung der Gebühren für Katasterauszüge, Hand—
zeichnungen, Kartenkopien und dergleichen erfolgt unter Verwendung
von Stempelmarken durch Postnachnahme. Zu diesem Zweck werden
dem Katasteramt von der Landeskasse die benötigten Stempelmarken
gegen Quittung verabfolgt. Die eingegangenen Gebühren werden
in angemessenen, der Zweckmäßigkeit anzupassenden Fristen gegen
Quittung an die Landeskasse abgeliefert; mit letzterer hat viertel-
jährlich eine Abrechnung stattzufinden.
82.
Die Entwertung der Stempelmarken erfolgt durch Aufschrift
des Ortes und des Ausfertigungstages, außerdem sind sie mit dem
Amtsstempel des Katasteramts so zu bedrucken, daß ein Teil des
Stempelsabdruckes auf die Marken und ein Teil auf die Unterlagen
entfällt
83.
Die in Verbindung mit vorangegangenen Vermessungen aus-
gefertigten Auszüge und Handzeichnungen werden mit den Vermesß ungs-