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§ 2.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen der im § 3 Abs. 1 A. G.
bezeichneten Art sind in folgender Weise zu veröffentlichen:
a) Anordnungen auf Grund der §§ 7, 16, 17, 78 V. G. in
folgender Form:
„Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des § 7 (16, 17, 78) des Viehseuchen-
gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519)
wird hierdurch (mit Genehmigung (Ermächtigung] des
Ministeriums) folgendes bestimmt:
b) Anordnungen zum Schutze gegen eine bestimmte Seuchen-
gefahr, z. B. gegen die Maul und Klauenseuche in folgen-
der Form:
„Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche
wird auf Grund der §§ 18ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) (mit Ge-
nehmigung (Ermächtigung] des Ministeriums folgendes
bestimmt:
Es wird besonders auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 A. G.
hingewiesen, wonach in allen viehseuchenpolizeilichen Anordnungen,
die verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen
erlangen sollen, eine etwa vorgeschriebene Ermächtigung oder Ge-
nehmigung des Ministeriums bei Vermeidung der Ungültig-
keit erwähnt werden muß.
Eine Ermächtigung seitens des Ministeriums ist zunächst im
§ 79 Abs. 2 V. G. für alle Vorschriften gefordert, die von den
höheren Polizeibehörden über die Anwendung und Ausführung der
nach den §§ 16 bis 65, 78 V. G. zulässigen Maßregeln erlassen
werden, sofern sie über die Ausführungsvorschriften
des Bundesrats hinausgehen. (dZur Zeit gegenstandslos,
solange Ministerium und höhere Polizeibehörde identisch sind). Im
1 A A. G. ist sodann bestimmt, daß die Obliegenheiten der
oteren Polizeibehörde mit Ermächtigung des Ministeriums auch