Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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10. 
Gesetz 
über die rechtliche Stellung der katholischen Pfarrgemeinden. 
Vom 18. März 1911. 
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender 
Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalen- 
berg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Die katholischen Pfarrgemeinden im Fürstentum Schaumburg- 
Lippe sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und werden ge- 
bildet durch die Gesamtheit aller in ihrem Bezirke wohnenden 
Katholiken. Ihr räumlicher Umfang wird nach Anhörung der Be- 
teiligten mit Zustimmung Unseres Ministeriums durch den Bischof 
von Osnabrück als den zeitigen kirchlichen Obern der norddeutschen 
Missionen festgesetzt; dasselbe gilt von etwaigen späteren Er- 
weiterungen oder Minderungen dieses Umfanges. 
82. 
Unser Ministerium übt das Oberaufsichtsrecht des Staates 
gegenüber den Pfarrgemeinden aus. 
*s–r:2 
Zum kirchenordnungsmäßigen Bestande einer katholischen Pfarr- 
gemeinde gehört der Kirchenvorstand und das Pfarramt. 
84. 
Der Pfarrer wird vom kirchlichen Obern (vgl. 8 1) ernannt. 
Letzterer vergewissert sich vor der Ernennung darüber, daß Unser 
Ministerium gegen den betreffenden Geistlichen keinen Einspruch 
erhebt. 
Land.-Verord. Band XXIII. 3
	        
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