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10.
Gesetz
über die rechtliche Stellung der katholischen Pfarrgemeinden.
Vom 18. März 1911.
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender
Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalen-
berg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Die katholischen Pfarrgemeinden im Fürstentum Schaumburg-
Lippe sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und werden ge-
bildet durch die Gesamtheit aller in ihrem Bezirke wohnenden
Katholiken. Ihr räumlicher Umfang wird nach Anhörung der Be-
teiligten mit Zustimmung Unseres Ministeriums durch den Bischof
von Osnabrück als den zeitigen kirchlichen Obern der norddeutschen
Missionen festgesetzt; dasselbe gilt von etwaigen späteren Er-
weiterungen oder Minderungen dieses Umfanges.
82.
Unser Ministerium übt das Oberaufsichtsrecht des Staates
gegenüber den Pfarrgemeinden aus.
*s–r:2
Zum kirchenordnungsmäßigen Bestande einer katholischen Pfarr-
gemeinde gehört der Kirchenvorstand und das Pfarramt.
84.
Der Pfarrer wird vom kirchlichen Obern (vgl. 8 1) ernannt.
Letzterer vergewissert sich vor der Ernennung darüber, daß Unser
Ministerium gegen den betreffenden Geistlichen keinen Einspruch
erhebt.
Land.-Verord. Band XXIII. 3