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Neben der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern empfiehlt
es sich, in der Regel auch die ortsübliche Bekanntmachung (durch
Aushang, Ausrufen usw.) anzuordnen. Die Unterlassung dieser
Art der Bekanntmachung hat jedoch auf die Gültigkeit der ange-
ordneten Maßregel keinen Einfluß.
86.
Über Beschwerden gegen viehseuchenpolizeiliche Anordnungen
(8 4 A. G.) entscheidet das Ministerium.
Die Beschwerde kann auch bei der Behörde angebracht werden,
von der die angefochtene Verfügung erlassen ist. Über die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde nach § 80 Abs. 2 V. G. ent-
scheidet, wenn nicht bereits die genannte Behörde bee Ausführung
der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung über die Be-
schwerde ausgesetzt hat, das Ministerium nötigenfalls vorab.
II. Entschädigungen.
a. Feststellung des Krankheitszustandes.
§ 7.
Die Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen-
den Krankheitszustandes erfolgt durch eine Untersuchung des Tieres
im Wege der Zerlegung nach Maßgabe der Preußischen Anweisung
für das Zerkegungsverfahren bei Viehseuchen (Anlage B zur
P. A. V. G.). Bei Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
seuche sowie nötigenfalls bei Tuberkulose ist außerdem die ebenda
vorgeschriebene mikroskopische Prüfung vorzunehmen (88 20, 29 der
Anlage B).7 Die Zerlegung ist in jedem Falle vollständig auszu-
führen (vgl. 8519 Abs. 2 der Anlage B).
Für den Fall, daß mehrere Amtsbezirke gebildet werden, liegt
die Untersuchung demjenigen beamteten Tierarzt ob, in dessen Amts-
bezirkersich das Tier zur Zeit des Todes oder der Tötung befunden
hat. Ausnahmsweise kann, falls der Kadaver des Tieres nach einer