Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Neben der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern empfiehlt 
es sich, in der Regel auch die ortsübliche Bekanntmachung (durch 
Aushang, Ausrufen usw.) anzuordnen. Die Unterlassung dieser 
Art der Bekanntmachung hat jedoch auf die Gültigkeit der ange- 
ordneten Maßregel keinen Einfluß. 
86. 
Über Beschwerden gegen viehseuchenpolizeiliche Anordnungen 
(8 4 A. G.) entscheidet das Ministerium. 
Die Beschwerde kann auch bei der Behörde angebracht werden, 
von der die angefochtene Verfügung erlassen ist. Über die auf- 
schiebende Wirkung der Beschwerde nach § 80 Abs. 2 V. G. ent- 
scheidet, wenn nicht bereits die genannte Behörde bee Ausführung 
der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung über die Be- 
schwerde ausgesetzt hat, das Ministerium nötigenfalls vorab. 
II. Entschädigungen. 
a. Feststellung des Krankheitszustandes. 
§ 7. 
Die Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen- 
den Krankheitszustandes erfolgt durch eine Untersuchung des Tieres 
im Wege der Zerlegung nach Maßgabe der Preußischen Anweisung 
für das Zerkegungsverfahren bei Viehseuchen (Anlage B zur 
P. A. V. G.). Bei Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder- 
seuche sowie nötigenfalls bei Tuberkulose ist außerdem die ebenda 
vorgeschriebene mikroskopische Prüfung vorzunehmen (88 20, 29 der 
Anlage B).7 Die Zerlegung ist in jedem Falle vollständig auszu- 
führen (vgl. 8519 Abs. 2 der Anlage B). 
Für den Fall, daß mehrere Amtsbezirke gebildet werden, liegt 
die Untersuchung demjenigen beamteten Tierarzt ob, in dessen Amts- 
bezirkersich das Tier zur Zeit des Todes oder der Tötung befunden 
hat. Ausnahmsweise kann, falls der Kadaver des Tieres nach einer
	        
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