Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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zum Amtsbezirk eines anderen beamteten Tierarzles gehörigen Ab- 
deckerei abgeliefert wird und falls es zweckmäßig erscheint, die Zer- 
legung in der Abdeckerei vorzunehmen, um die Vornahme der 
Untersuchung der für den Ort der Abdeckerei zuständige beamtete 
Tierarzt ersucht werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft 
das Ministerium, und zwar, wenn die Abdeckerei in einem preußischen 
Regierungsbezirke liegt, nach Benehmen mit dem für diesen Bezirk 
zuständigen Regierungspräsidenten. 
Über den Untersuchungsbefund hat der beamtete Tierarzt eine 
Niederschrift nebst einem Gutachten nach dem der Anweisung für 
das Zerlegungsverfahren beigefügten Muster aufzunehmen. Am 
Schlusse des Gutachtens ist eine Außerung darüber abzugeben, ob 
nach dem Gesamtbefund eine nach §66 V. G. oder nach § 5 A. G. 
vder nach der Viehs ung des Dsen. uar 
(Seuchenkassen) einen Euschsdigungsanfrus begründende Krank- 
heit vorliegt, sowie ob das Tier an einer sonstigen Krankheit ge- 
litten hat, die nach § 71 Nr. 1 V. G. im Zusammenhang mit § 8 
A. G. den Entschädigungsanspruch ausschließt. Bei Feststellung von 
Tuberkulose ist besonders hervorzuheben, ob offene Tuberkulose im 
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 V. G. vorliegt (ugl. § 29 der An- 
weisung für das Zerlegungsverfahren, Anlage B zur P. A. V. G.). 
Das Gutachten ist der Ortspolizeibehörde zu übermitteln, und 
zwar bei den auf polizeiliche Anorduung getöteten und den infolge 
einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangenen Tieren der 
Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirkes, in dem sich das Tier zur 
Zeit der Anordnung der Tötung oder der Impfung befunden hat, 
im übrigen der Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirkes, in dem sich 
das Tier zur Zeit des Todes befunden hat. 
88. 
Hat die Feststellung des Krankheitszustandes in Abwesenheit 
es Besitzers stattgefunden, so ist er von dem Ergebnis der Unter— 
deszune unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der beamtete Tier- 
arzt hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Feststellung der 
Krankheit erforderlichen Teile, soweit angängig, aufbewahrt werden.
	        
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