Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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89. 
Eine Nachprüfung des amtstierärztlichen Gutachtens an einer 
anderen Untersuchungsstelle (§ 12 A. G.) hat stattzufinden 
1. bei Milzbrand von Pferden sowie bei Wild= und Rinder- 
seuche in allen Fällen; 
2. bei Milzbrand anderer Tiere und bei Rauschbrand: 
a) wenn die Untersuchung durch die Zerlegung des Tieres 
und die mikrofkopische Prüfung nach der Ansicht des be- 
amteten Tierarztes zu einem sicheren Ergebnis nicht ge- 
führt hat; 
b) wenn wanischen dem beamteten Tierarzt und dem von 
dem Besitzer zueieeend Tierarzt (§ 15 V. G., § 13 
A. G.) Meinungsversch über die Feststellung. 
der Seuche obwalten. 
Es bleibt vorbehalten, für Gegenden, in denen Milzbrand 
häufiger auftritt, eine Nachprüfung in weiteren Fällen vorzu- 
schreiben. 
Das Untersuchungsmaterial ist den Untersuchungsstellen von 
den beamteten Ticrärzten zu übersenden. Die Entnahme und die 
Versendung der Proben sowie das soust bei der Nachprüfung zu 
beobachtende Verfahren richtet sich nach den für die Untersuchungs- 
stelle bestehenden Vorschriften. 
Das Ergebnis der Nachprüfung ist für die Feststellung der 
Seuche entscheidend. 
  
10. 
Ein Obergutachten (§ 13 A. G.) ist einzuholen: 
1. wenn der Tierbesitzer ein Gutachten eines anderen Tier- 
arztes beibringt und zwischen diesem und dem beamteten 
Tierarzte Mein heiten über eine Frage be- 
#siehen, von der die Cntschädigungsleistung abhängig ist; 
2. auf Antrag der beteiligten Seuchenkassen; 
z. wenn über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tier— 
arztes erhebliche Zweifel obwalten. 
 
	        
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