Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Die Einholung des Obergutachtens hat durch das Ministerium 
zu erfolgen. 
Um Erstattung des Obergutachtens ist ein benachbarter 
Departementstierarzt, in Fällen seiner Verhinderung sein Vertreter 
zu ersuchen. 
Bei Ermittelung von Milzbrand, Rauschbrand, sowie von 
Wild= und Rinderseuche ist vor Einholung des Obergutachtens stets 
eine Nachprüfung des amtstierärztlichen Gutachtens gemäß § 9 zu 
veranlassen. Das Obergutachten ist erst dann einzuholen, wenn 
auch gegenüber dem Ergebnisse der Nachprüfung der Antrag auf 
Einholung des Obergutachtens von der beteiligten Seuchenkasse 
(8 7) oder von dem Viehbesitzer aufrechterhalten wird. 
Die erstatteten Obergutachten sind den Beteiligten baldmöglichst 
bekanutzugeben. 
b. Schätzung. 
§5 11. 
Bei der Schätzung sind die Vorschriften der §§ 15 bis 19, 21 
A. G. und, soweit die Seuchenkasse beteiligt ist, die von ihr hierzu, 
insbesondere in den Entsché gegebenen Vorschriften 
zu beachten. Im übrigen gelten nachstehende Bestimmungen 
(8 20· A. G.). 
§ 12. 
Die Schätzung gefallener sowie ohne polizeiliche Anordnung 
getöteter Tiere hat möglichst gleichzeitig mit der Feststellung des 
Krankheitszustandes an dem Orte stattzufinden, an dem die Zerlegung 
erfolgt. 
Im Falle der Tötung von Tieren auf polizeiliche Anord- 
nung hat die Schätzung des Tieres regelmäßig vor der Tötung an 
dem Orte stattzufinden, an dem sich das Tier zur Zeit der Anord- 
nung der Tötung befindet. Die Schätzung nach der Tötung ist 
nur dann zulässig, wenn aus veterinärpolizeilichen Gründen oder 
mit Rücksicht auf die Natur der Krankheit, z. B. bei Tollwut, die 
Land.-Verord. Band XXIII. 36
	        
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