281
Die Einholung des Obergutachtens hat durch das Ministerium
zu erfolgen.
Um Erstattung des Obergutachtens ist ein benachbarter
Departementstierarzt, in Fällen seiner Verhinderung sein Vertreter
zu ersuchen.
Bei Ermittelung von Milzbrand, Rauschbrand, sowie von
Wild= und Rinderseuche ist vor Einholung des Obergutachtens stets
eine Nachprüfung des amtstierärztlichen Gutachtens gemäß § 9 zu
veranlassen. Das Obergutachten ist erst dann einzuholen, wenn
auch gegenüber dem Ergebnisse der Nachprüfung der Antrag auf
Einholung des Obergutachtens von der beteiligten Seuchenkasse
(8 7) oder von dem Viehbesitzer aufrechterhalten wird.
Die erstatteten Obergutachten sind den Beteiligten baldmöglichst
bekanutzugeben.
b. Schätzung.
§5 11.
Bei der Schätzung sind die Vorschriften der §§ 15 bis 19, 21
A. G. und, soweit die Seuchenkasse beteiligt ist, die von ihr hierzu,
insbesondere in den Entsché gegebenen Vorschriften
zu beachten. Im übrigen gelten nachstehende Bestimmungen
(8 20· A. G.).
§ 12.
Die Schätzung gefallener sowie ohne polizeiliche Anordnung
getöteter Tiere hat möglichst gleichzeitig mit der Feststellung des
Krankheitszustandes an dem Orte stattzufinden, an dem die Zerlegung
erfolgt.
Im Falle der Tötung von Tieren auf polizeiliche Anord-
nung hat die Schätzung des Tieres regelmäßig vor der Tötung an
dem Orte stattzufinden, an dem sich das Tier zur Zeit der Anord-
nung der Tötung befindet. Die Schätzung nach der Tötung ist
nur dann zulässig, wenn aus veterinärpolizeilichen Gründen oder
mit Rücksicht auf die Natur der Krankheit, z. B. bei Tollwut, die
Land.-Verord. Band XXIII. 36