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Nr. 12 V. G. nicht ermittelt wird, der angegebene gemeine Wert
des Tieres zugrunde zu legen.
Bei Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile
im Falle der Tötung von Tieren ist zu beachten, ob dem Besitzer
auch dann Teile zur Verfügung bleiben, wenn die Seuche festgestellt
wird. Zutreffendenfalls ist in der Schätzungsurkunde zum Ausdrucke
zu bringen, welchen Wert die verfügbaren Teile bei Feststellung
der Seuche haben, zugleich aber auch, wie hoch ihr Wert anzunehmen
ist, wenn die Seuche nicht vorliegt.
15.
Die Schätzung ist in der Regel durch den beamteten Tierarzt
und die Schiedsmänner gemeinschaftlich vorzunehmen (vgl. jedoch
8§ 16). Zu diesem Zwecke sind die Schiedsmänner tunlichst spätestens
zu der Feststellung des Krankheitszustandes durch den beamteten
Tierarzt oder im Anschluße daran zuzuziehen. Ist die rechtzeitige
Zuziehung der Schiedsmänner nicht möglich, so hat der beamtete
Tierarzt sein Gutachten zunächst allein abzugeben. Die Schätzung
durch die Schiedsmänner ist alsdann unverzüglich nachzuholen.
8 16.
Die Schätzung hat durch den beamteten Tierarzt allein zu
erfolgen:
1. wenn der beteiligte Besitzer zustimmt;
2. wenn nach den Entschädigungssatzungen die Schätzung durch
den beamteten Tierarzt allein zugelassen ist,
im Falle zu 1 jedoch nur dam, wenn die Schätzungssumme für
die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers 1 500 Mk.
nicht übersteigt, im Falle zu 2 nur, wenn diese Summe nicht mehr
als 500 Mk. beträgt.
Es bleibt vorbehalten, die Ermächtigung des beamteten Tier-
arztes zur alleinigen Vornahme der Schätzung einzuschränken voder
zurückzuziehen. Soweit dies geschieht, sind zu den Schätzungen in
allen Fällen die Schiedsmänner zuzuziehen.
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