Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 19 — 
2) Die vom Kirchenvorstand zu beschließende Höhe der 
Steuer bedarf der Genehmigung Unseres Ministeriums. 
3) Unser Ministerium hat hierbei zu prüfen, ob der Be— 
schluß des Kirchenvorstandes ordnungsmäßig zu Stande 
gekommen ist, ob die Kräfte der Steuerzahler durch die 
zu erhebenden Kirchensteuern nicht überbürdet werden, 
und ob die letzteren auf die verschiedenen Steuern in an- 
gemessener Weise verteilt sind. 
Die Mitglieder einer Pfarrgemeinde, die im Bezirk einer 
anderen Pfarre des Fürstentums Grundstücke oder Ge- 
bäude besitzen, werden zu den Kirchensteuern an ihrem 
Wohnorte mit Zuschlägen zu der daselbst veranlagten 
Einkommensteuer, an dem Orte, wo das Grundstück oder 
Gebäude liegt, dagegen nur mit Zuschlägen zu der für 
diese Grundstücke oder Gebäude veranlagten Grund- 
und Gebäudesteuer herangezogen. 
88. 
Jedem zur Zahlung von Kirchensteuern Herangezogenen steht 
gegen die stattgehabte Einschätzung das Recht der Beschwerde an 
Unser Ministerium zu; die Zahlung der veranlagten Steuer wird 
aber dadurch nicht aufgehalten, sondern hat mit Vorbehalt der Er- 
stattung des etwa zuviel gezahlten Betrages zu dem bestimmten 
Termine zu erfolgen. 
89. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anord- 
nungen werden von Unserm Ministerium erlassen. 
8 10. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1911. 
(L. 8) Georg. 
Ausgegeben den 22. März 1911. 
4 
Frhr. von Feilitzsch. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.