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2) Die vom Kirchenvorstand zu beschließende Höhe der
Steuer bedarf der Genehmigung Unseres Ministeriums.
3) Unser Ministerium hat hierbei zu prüfen, ob der Be—
schluß des Kirchenvorstandes ordnungsmäßig zu Stande
gekommen ist, ob die Kräfte der Steuerzahler durch die
zu erhebenden Kirchensteuern nicht überbürdet werden,
und ob die letzteren auf die verschiedenen Steuern in an-
gemessener Weise verteilt sind.
Die Mitglieder einer Pfarrgemeinde, die im Bezirk einer
anderen Pfarre des Fürstentums Grundstücke oder Ge-
bäude besitzen, werden zu den Kirchensteuern an ihrem
Wohnorte mit Zuschlägen zu der daselbst veranlagten
Einkommensteuer, an dem Orte, wo das Grundstück oder
Gebäude liegt, dagegen nur mit Zuschlägen zu der für
diese Grundstücke oder Gebäude veranlagten Grund-
und Gebäudesteuer herangezogen.
88.
Jedem zur Zahlung von Kirchensteuern Herangezogenen steht
gegen die stattgehabte Einschätzung das Recht der Beschwerde an
Unser Ministerium zu; die Zahlung der veranlagten Steuer wird
aber dadurch nicht aufgehalten, sondern hat mit Vorbehalt der Er-
stattung des etwa zuviel gezahlten Betrages zu dem bestimmten
Termine zu erfolgen.
89.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anord-
nungen werden von Unserm Ministerium erlassen.
8 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft.
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1911.
(L. 8) Georg.
Ausgegeben den 22. März 1911.
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Frhr. von Feilitzsch.
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