Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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kommenden Streitigkeiten soll in dem Fürstentume Schaumburg— 
Lippe durch die für die umliegenden preußischen Landesteile dazu 
berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche 
Generalkommission in Münster und das Oberlandeskulturgericht 
in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen durch das Reichs- 
gericht in Leipzig erfolgen. 
  
Artikel 2. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen 
in den im Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befugnisse 
haben, welche ihnen in ährnlichen preußischen Angelegenheiten 
eingeräumt sind. 
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die 
im Artikel 1 bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren 
Beamte ausschließlich die preußischen Gesetze und Verordnungen. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben 
dem Fürstlichen Ministerium auf Verlangen über die Lage der 
einzelnen Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu geben. 
Soweit durch die Grundstückszusammenlegungen und die Ge- 
meinheitsteilungen landespolizeiliche Intressen oder Interessen der 
Gemeinden betroffen werden, haben sich die Königlich Preußischen 
se zbehörden mit den zuständigen Fürstlich Schaum- 
burg. Lippischen“ Verwaltungsbehörden, erforderlichenfalls mit dem 
Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen zu setzen. 
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der 
vorbezeichneten Interessen für ersorderlich erachtet, werden durch 
Vermittelung des Königlich Preußischen Ministers für Landwirt- 
schaft, Domänen und Forsten erteilt. 
Artikel 4. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürsten- 
tume Schaumburg-Lippe geltenden Gesetze und Verordnungen zu 
 
	        
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