Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Artikel 6. 
Durch den Pauschsatz von 50 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen 
Kosten als ersetzt, welche nach § 2 des preußischen Gesetzes über 
das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 
(Preußische Gesetzsammlung S. 395) zu den allgemeinen Regu- 
lierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen der preußi- 
schen Behörden, darunter auch die Ausgaben für Zeugen und Sach- 
verständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure). 
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen 
Auseinandersetzungsbehörden entstehende Kosten (§8 4, 5 des oben 
angeführten Gesetzes vom 24. Juni 1875) sind von den Beteiligten 
der preußischen Staatskasse zu erstatten. 
Artikel 7. 
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen 
und Zeugen sowie auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten, 
welche in einer unter Artikel 1 fallenden Sache den Beteiligten 
zur Last liegen, finden die preußischen Vorschriften über das Kosten- 
wesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung. 
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische General- 
kommission ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten, den Beteiligten. 
zur Last fallenden besonderen Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht 
beizutreiben sind. 
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staats- 
angehörigen des Fürstentums geschuldet werden und in baren 
Auslagen bestehen, von der Fürstlichen Staatskasse der betreffen- 
den preußischen Kasse zu erstatten. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am 
1. April 1912 bereits anhängigen Ausein ssachen keine 
  
Anwendung. Für diese find vielmehr die im Königreiche Preußen
	        
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