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Artikel 6.
Durch den Pauschsatz von 50 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen
Kosten als ersetzt, welche nach § 2 des preußischen Gesetzes über
das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875
(Preußische Gesetzsammlung S. 395) zu den allgemeinen Regu-
lierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen der preußi-
schen Behörden, darunter auch die Ausgaben für Zeugen und Sach-
verständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure).
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen
Auseinandersetzungsbehörden entstehende Kosten (§8 4, 5 des oben
angeführten Gesetzes vom 24. Juni 1875) sind von den Beteiligten
der preußischen Staatskasse zu erstatten.
Artikel 7.
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen
und Zeugen sowie auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten,
welche in einer unter Artikel 1 fallenden Sache den Beteiligten
zur Last liegen, finden die preußischen Vorschriften über das Kosten-
wesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung.
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische General-
kommission ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten, den Beteiligten.
zur Last fallenden besonderen Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht
beizutreiben sind.
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staats-
angehörigen des Fürstentums geschuldet werden und in baren
Auslagen bestehen, von der Fürstlichen Staatskasse der betreffen-
den preußischen Kasse zu erstatten.
Artikel 8.
Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am
1. April 1912 bereits anhängigen Ausein ssachen keine
Anwendung. Für diese find vielmehr die im Königreiche Preußen