Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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82. 
Die Verwaltung der nach dem vorstehenden zu bildenden 
Kassen der Viehbesitzer des Fürstentums wird einem Ausschusse 
unterstellt, welcher bestehen soll: 
aus je einem Vertreter der Städte Bückeburg und Stadthagen, 
aus zwei Vertretern des Kreises Bückeburg, 
aus drei Vertretern des Kreises Stadthagen. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt in den Städten 
durch die für diesen Fall zu einem Wahlkollegium zusammen- 
tretenden Mitglieder des Magistrats und des Bürgervorsteherkollegs, 
in den Kreisen durch die Kreisversammlungen, aus der Mitte der 
genannten Körperschaften. 
Die Gewählten bleiben so lange im Amte, als sie der Wahl- 
körperschaft angehören, von welcher sie ernannt sind. 
Soweit der Ausschuß noch vollzählig ist, bedarf es einer 
Neuwahl nicht. 
83. 
Das Amt der Ausschußmitglieder ist ein unbesoldetes 
Ehrenamt. 
Dieselben haben jedoch Anspruch auf Erstattung etwaiger 
durch ihre Amtsführung bedingter Auslagen. Für die Teilnahme 
an den Ausschußsitzungen werden den Ausschußmitgliedern Tage- 
gelder in Höhe von 6 Mark gewährt. 
84. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, sobald auf gehörige Einladung 
Aller wenigstens mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. 
Muß infolge Beschlußunfähigkeit eine neue Sitzung anberaumt 
werden, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlußfähig. 
§ 5. 
Der Ausschuß wählt je auf die Dauer von drei Kalenderjahren aus 
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben.
	        
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