Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 311 — 
Viehseuchen · Entschädigungssahung 
für 
das Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Auf Grund der §§ 11, 20, 22 des Ausführungsgesetzes zum *'“ 
Viehseuchengesetze vom 11. März 1912 und des § 9 der Verordnung 
vom 18. Juni 1912 wird über die Gewährung von Entschädigungen 
aus Anlaß von Viehseuchen folgende 
Satzung 
81. 
Von den Seuchenkassen wird Entschädigung gewährt: 
1. für die aus Anlaß der Tollwut, des Rotzes, der Lungen— 
seuche, der Maul= und Klauenseuche oder der Tuberkulose 
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes vom 26. 
Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 519) auf polizeiliche An- 
ordnung getöteten Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und 
Maulesel, wenn sie mit der Seuche behaftet waren, derent- 
wegen die Tötung angeordnet worden ist, sowie für Tiere 
der gleichen Gattungen, die an einer dieser Seuchen g 
fallen sind, nachdem ihre Tötung aus Anlaß dieser Seuche 
polizeilich angeordnet war; 
2. für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz 
oder Lungenseuche gefallen sind, wenn die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen die polizeiliche Anordnung der 
Tötung erfolgen muß; 
erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.