Ent-
schädigungs-
beträge.
— 312 —
3. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die
an Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche oder
Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode eine
dieser Krankheiten feftgestellt worden ist;
4. für Schafe, die an Milzbrand gefallen sind oder an denen
nach dem Tode diese Krankheit festgestellt worden ist;
. für mehr als drei Monate alte Rinder, die an Maul-
und Klauenseuche gefallen sind;
6. für Rinder, Pferde, Esel, Manltiere, Maulesel und Schafe,
von denen anzunehmen ist, daß sie infolge einer polizei-
lich angeordneten Impfung eingegangen sind, sofern die
Anordnung auf Ansuchen des Ministeriums bei Schafen
zum Schutze gegen Milzbrand, bei den übrigen Tier-
gattungen zum Schutze gegen Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und RNinderseuche, Maul= und Klauenseuche oder
Tollwut erfolgt ist.
7. Für Schäden, die dadurch entstehen, daß die Kadaver von
Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, sowie von
Rindern auf Grund einer nachträglich als unrichtig er-
wiesenen Diagnose des beamteten Tierarztes als Milz-
brandkadaver behandelt und demgemäß unschädlich be-
seitigt sind.
Voraussetzung für die Gewährung der Euschädigung ist in den
Fällen zu 2 bis 5 sowie zu 7, daß sich die Tiere zur Zeit des
Todes, in den Fällen zu 1 und 6, daß sie sich zur Zeit der An-
ordnung der Tötung oder der Impfung im Fürstentum befunden
haben.
O1
§ 2.
Die Entschädigung beträgt:
1. bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel:
2. bei den mit Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
seuche, Tollwut, Lungenseuche oder Tuberkulose behafteten
Tieren, ferner bei den mit Maul= und Klauenseuche be-
hafteten Tieren im Falle des § 1 Nr. 5 vier Fünftel;