— 3183 —
3. im Falle des 8 1 Nr. 6 und bei den mit Maul— und
Klauenseuche behafteten Tieren im Falle des § 1 Nr.
die volle Höhe
des gemeinen Wertes der Tiere. Bei dessen Ermittelung ist abge-
sehen von der Tuberkulose, der Minderwert nicht zu berücksichtigen,
den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der für die Ent-
schädigung in Betracht kommenden Sueuche ergriffen oder der
Impfung unterworfen war.
Im Falle des § 1 Nr. 7 beträgt die Entschädigung vier
Fünftel des Wertes des Kadavers, jedoch soll die Entschädigung
nicht über den vollen Wert der Haut hinausgehen.
§ 3.
Auf die Entschädigung sind anzurechnen: Anrechmung
1. die aus Privatverträgen zahlbare. Versicherngssumme, sci
und zwar bei Rotz zu drei Viertel, in den Fällen des § 2
Nr. 2 zu vier Fünftel, im übrigen zur vallen Höhe;
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten und im Falle des
§ 1 Nr. 5 des gefallenen Tieres, die dem Besitzer nach
Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung
bleiben (vgl. jedoch § 10 Abs. 2)
84.
Keine Entschädigung wird gewährt: Ausschließung
1. für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den scheesen
landesherrlichen Gestüten gehören;
2. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich
der öffentlichen Schlachthäuser ausgestellte Schlachtvieh;
3. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach
unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten
haben, es sei denn, daß diese Krankheit in Milzbrand,
Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Tollwut, Rotz,
Lungenseuche, Manl= und Klauenseuche oder Tuberkulose
(5 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes) bestanden
hat, oder daß das Tier an einer Krankheit verendet ist,
Land.-Verord. BVand XXIII. 40