Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. im Falle des 8 1 Nr. 6 und bei den mit Maul— und 
Klauenseuche behafteten Tieren im Falle des § 1 Nr. 
die volle Höhe 
des gemeinen Wertes der Tiere. Bei dessen Ermittelung ist abge- 
sehen von der Tuberkulose, der Minderwert nicht zu berücksichtigen, 
den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der für die Ent- 
schädigung in Betracht kommenden Sueuche ergriffen oder der 
Impfung unterworfen war. 
Im Falle des § 1 Nr. 7 beträgt die Entschädigung vier 
Fünftel des Wertes des Kadavers, jedoch soll die Entschädigung 
nicht über den vollen Wert der Haut hinausgehen. 
§ 3. 
Auf die Entschädigung sind anzurechnen: Anrechmung 
1. die aus Privatverträgen zahlbare. Versicherngssumme, sci 
und zwar bei Rotz zu drei Viertel, in den Fällen des § 2 
Nr. 2 zu vier Fünftel, im übrigen zur vallen Höhe; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten und im Falle des 
§ 1 Nr. 5 des gefallenen Tieres, die dem Besitzer nach 
Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung 
bleiben (vgl. jedoch § 10 Abs. 2) 
84. 
Keine Entschädigung wird gewährt: Ausschließung 
1. für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den scheesen 
landesherrlichen Gestüten gehören; 
2. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich 
der öffentlichen Schlachthäuser ausgestellte Schlachtvieh; 
3. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach 
unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten 
haben, es sei denn, daß diese Krankheit in Milzbrand, 
Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, 
Lungenseuche, Manl= und Klauenseuche oder Tuberkulose 
(5 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes) bestanden 
hat, oder daß das Tier an einer Krankheit verendet ist, 
Land.-Verord. BVand XXIII. 40
	        
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