Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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von der anzunehmen ist, daß sie infolge einer bei Schafen 
zum Schutze gegen Milzbrand, bei Einhufern und Rindern 
zum Schutze gegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- 
und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche oder 
Tollwut polizeilich angeordneten Impfung aufgetreten ist; 
für Tiere, die der Vorschrift des § 6 des Viehseuchenge- 
setzes zuwider in das Reichsgebiet eingeführt sind; 
5. für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der 
Feststellung einer der nachstehend benannten Seuchen in 
das Reichsgebiet eingeführt worden sind, wenn nicht der 
Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der 
Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Die 
Frist beträgt bei Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und 
Rinderseuche, sowie bei Maul= und Klauenseuche 14 Tage, 
bei Tollwut und Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche 180 
Tage und bei Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Vieh- 
seuchengesetzes) 270 Tage. 
8 5. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg in dem Falle 
des 8 72 des Viehseuchengesetzes. 
86. 
Aufbringung Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs- 
schitig ugen kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des Krankheitszu- 
und — standes und der Schätzung, soweit nicht die Staatskasse dafür auf— 
zukommen hat (8 9 Abs. 1 unter I Nr. 2,3 und lI § 24 Abs. 1,2 
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetze) sowie zur An- 
sammlung von Rücklagen werden Beiträge von den Besitzern von 
Einhufern und Rindvieh erhoben. Entschädigungen, Kosten und 
Rücklagen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel dürfen nur 
den Besitzern dieser Tiergattungen, Entschädigungen für Rindvieh 
und für die an Milzbrand oder infolge einer Impfung gegen Milz- 
brand gefallenen oder nach dem Tode milzbrandkrank eefiumdenes 
Schafe nur den Rindviehbesitzern auferlegt werden. 
.
	        
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