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von der anzunehmen ist, daß sie infolge einer bei Schafen
zum Schutze gegen Milzbrand, bei Einhufern und Rindern
zum Schutze gegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild-
und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche oder
Tollwut polizeilich angeordneten Impfung aufgetreten ist;
für Tiere, die der Vorschrift des § 6 des Viehseuchenge-
setzes zuwider in das Reichsgebiet eingeführt sind;
5. für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der
Feststellung einer der nachstehend benannten Seuchen in
das Reichsgebiet eingeführt worden sind, wenn nicht der
Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der
Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Die
Frist beträgt bei Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und
Rinderseuche, sowie bei Maul= und Klauenseuche 14 Tage,
bei Tollwut und Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche 180
Tage und bei Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Vieh-
seuchengesetzes) 270 Tage.
8 5.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg in dem Falle
des 8 72 des Viehseuchengesetzes.
86.
Aufbringung Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs-
schitig ugen kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des Krankheitszu-
und — standes und der Schätzung, soweit nicht die Staatskasse dafür auf—
zukommen hat (8 9 Abs. 1 unter I Nr. 2,3 und lI § 24 Abs. 1,2
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetze) sowie zur An-
sammlung von Rücklagen werden Beiträge von den Besitzern von
Einhufern und Rindvieh erhoben. Entschädigungen, Kosten und
Rücklagen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel dürfen nur
den Besitzern dieser Tiergattungen, Entschädigungen für Rindvieh
und für die an Milzbrand oder infolge einer Impfung gegen Milz-
brand gefallenen oder nach dem Tode milzbrandkrank eefiumdenes
Schafe nur den Rindviehbesitzern auferlegt werden.
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