Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Die bisher angesammelten Reservefonds für die Besitzer der 
Einhufer und der Rindviehstücke werden den zu bildenden Rücklagen 
für Einhufer und Rindvieh zugeführt. Unter Anrechnung dieser 
Summe sollen die Rücklagen für die Einhufer bis auf 10000 Mk., 
bieienigen für das Rindvieh auf 20000 Mk. angesammelt werden. 
Die Zinsen und auch ein Teil der Bestände können zu Ent- 
schädigungszwecken und zu Beihülfen nach § 13 dieser Satzung 
verwendet werden. 
Wenn den Rücklagen Beträge entnommen werden, solange 
erstere nicht die vorgeschriebene Höhe erreicht haben, so müssen die 
entnommenen Beträge bei der nächsten Hebung wieder zugeführt 
werden, jedoch nur in solcher Höhe, daß der vorgeschriebene Höchst- 
betrag der Rücklage nicht überschritten wird. Dasselbe gilt auch 
für den Fall, daß nach Erreichung der vorgeschriebenen Höchst- 
summe die Bestände der Rücklagen mit in Anspruch genommen 
werden. 
Die durch Beiträge der Besitzer von Einhufern angesammelten 
Uberschüsse und Rücklagen dürfen nur zur Bestreitung von Ent- 
schädigungen von Einhufern, und die durch Beiträge der Rindvieh- 
besitzer angesammelten Beträge nur zur Bestreitung der Ent- 
schädigungen für Rindvieh, sowie für die an Milzbrand oder in- 
folge einer Impfung gegen Milzbrand gefallenen oder nach dem 
Tode milzbrandkrank befundenen Schafe verwendet weroen. 
87. 
Beiträge werden nicht erhoben 
1. für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu 
landesherrlichen Gestüten gehören (vergl. § 4 Nr. 1); 
2. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich 
der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh 
(vergl. § 4 Nr. 2). 
88. 
Uber die Höhe des von den Viehbesitzern nach den Grund- 
sätzen der §8§ 6 und 7 einzuziehenden Gesamtbetrages, über die 
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