Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Verwendung der Zinsen oder Bestände von Uberschüssen und Rück- 
lagen nach § 6, ferner über die Unterverteilung des zu erhebenden 
Betrages auf die Viehbesitzer beschließt der Ausschuß. Der Beschluß 
bedarf der Genehmigung des Ministeriums, sofern er grundsätzliche 
Bestimmungen über die Art der Unterverteilung, insbesondere Ab- 
änderungen der bisher bestehenden Art der Unterverteilung ent- 
hält. Soweit in dem Jahre vor Ausschreibung der Beträge eine 
allgemeine Viehzählung stattgefunden hat, können deren Ergebnisse 
der Unterverteilung zugrunde gelegt werden, anderenfalls sind in 
jeder Stadt= und Landgemeinde und in jedem selbständigen Guts- 
bezirke nach näherer Anweisung des Ministeriums die vorhandenen 
Pferde-, Esel-, Maultier-, Maulesel-- und Rindviehbestände auf- 
zunehmen. 
Ein Verzeichnis der danach beitragspflichtigen Tierbesitzer und 
der von jedem zu entrichtenden Beiträge ist für jede Stadt= und 
Landgemeinde und jeden selbständigen Gutsbezirk vor Erhebung der 
Beiträge eine Woche lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der 
Auslegung sind vor Beginn der einwöchigen Frist durch öffentliche 
Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten 
zu bringen. Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses sind 
spätestens binnen 8 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei 
dem Gemeinde-(Guts-) Vorstand anzubringen. Über die Anträge 
entscheidet der Landrat, in den Städten der Magistrat endgültig. 
Die Beiträge werden auf Grund des endgültig festgestellten 
Verzeichnisses von den Gemeinde-(Guts-) Vorständen eingezogen 
und mit dem Verzeichnis an die Seuchenkasse abgeliefert. Die 
Beitreibung geschieht im Verwaltungszwangverfahren. 
Im übrigen wird das Verfahren bei der Ausschreibung und 
Erhebung der Beiträge erforderlichenfalls noch näher durch einen 
Beschluß des Ministeriums geregelt. 
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W Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen= 
gungspflicht, den Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald
	        
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