— 316 —
Verwendung der Zinsen oder Bestände von Uberschüssen und Rück-
lagen nach § 6, ferner über die Unterverteilung des zu erhebenden
Betrages auf die Viehbesitzer beschließt der Ausschuß. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des Ministeriums, sofern er grundsätzliche
Bestimmungen über die Art der Unterverteilung, insbesondere Ab-
änderungen der bisher bestehenden Art der Unterverteilung ent-
hält. Soweit in dem Jahre vor Ausschreibung der Beträge eine
allgemeine Viehzählung stattgefunden hat, können deren Ergebnisse
der Unterverteilung zugrunde gelegt werden, anderenfalls sind in
jeder Stadt= und Landgemeinde und in jedem selbständigen Guts-
bezirke nach näherer Anweisung des Ministeriums die vorhandenen
Pferde-, Esel-, Maultier-, Maulesel-- und Rindviehbestände auf-
zunehmen.
Ein Verzeichnis der danach beitragspflichtigen Tierbesitzer und
der von jedem zu entrichtenden Beiträge ist für jede Stadt= und
Landgemeinde und jeden selbständigen Gutsbezirk vor Erhebung der
Beiträge eine Woche lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der
Auslegung sind vor Beginn der einwöchigen Frist durch öffentliche
Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten
zu bringen. Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses sind
spätestens binnen 8 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei
dem Gemeinde-(Guts-) Vorstand anzubringen. Über die Anträge
entscheidet der Landrat, in den Städten der Magistrat endgültig.
Die Beiträge werden auf Grund des endgültig festgestellten
Verzeichnisses von den Gemeinde-(Guts-) Vorständen eingezogen
und mit dem Verzeichnis an die Seuchenkasse abgeliefert. Die
Beitreibung geschieht im Verwaltungszwangverfahren.
Im übrigen wird das Verfahren bei der Ausschreibung und
Erhebung der Beiträge erforderlichenfalls noch näher durch einen
Beschluß des Ministeriums geregelt.
5D
W Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen=
gungspflicht, den Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald