Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Verfahrens- 
vorschriften. 
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diese Teile zur eigenen Verwertung übernehmen wolle und dafür 
auf eine Kürzung der Entschädigung für das Tier um den Wert 
der Teile verzichte (§ 3 Nr. 2). 
Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und zwei 
Schiedsmänner, so haben die Sachverständigen in der Regel ihr 
Gutachten gemeinschaftlich abzugeben. Zu dem Zwecke sind die 
Schiedsmänner unter Beachtung einerseits des § 15 Abs. 2, anderer- 
seits des § 21 des Ausführungsgesetzes tunlichst spätestens zu der 
Feststellung des Krankheitszustandes durch den beamteten Tierarzt 
oder im Anschluß daran zuzuziehen. Ist dies nicht möglich, so hat 
der beamtete Tierarzt sein Gutachten über den Wert alsbald nach 
der Feststellung des Krankheitszustandes abzugeben. Die Schätzung 
durch die Schiedsmänner ist alsdann unverzüglich nachzuholen. Die 
Ortspolizeibehörde hat in diesem Falle für die ordnungsmäßige 
Aufnahme der Schätzungsurkunde (§ 19 des Ausführungsgesetzes) 
Sorge zu tragen. 
Das Ministerium ist befugt, über das Verfahren bei der 
Schätzung weitere Anweisungen zu erlassen. 
8 11. 
Für das Verfahren der Ortspolizeibehörden bei Behandlung 
der Entschädigungsansprüche aus Anlaß von Viehseuchen sind die 
Ausführungsbestimmungen des Ministeriums maßgebend. Der 
Ausschuß hat auf Grund der ihm vorgelegten Verhandlungen 
Gutachten und Schätzungsurkunden zu entscheiden, ob gemäß 
§ 13 des Ausführungsgesetzes ein Obergutachten einzuholen ist, 
und hat bejahendenfalls zu diesem Zwecke die Vermittelung des 
Ministeriums anzurufen. Ferner hat er die Kostenrechnungen der 
beamteten Tierärzte und der Schiedsmänner, soweit zu ihrer Er- 
stattung die Kasse verpflichtet ist (§ 1 Nr. 3—5 und Nr. 7), festzu- 
setzen und über die Gewährung der Entschädigungen und deren 
Höhe, sowie über die Person des Empfangsberechtigten (§ 69 des 
Viehseuchengesetzes und § 12) zu befinden. Bei Streitigkeiten greift 
der ordentliche Rechtsweg Platz.
	        
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