Verfahrens-
vorschriften.
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diese Teile zur eigenen Verwertung übernehmen wolle und dafür
auf eine Kürzung der Entschädigung für das Tier um den Wert
der Teile verzichte (§ 3 Nr. 2).
Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und zwei
Schiedsmänner, so haben die Sachverständigen in der Regel ihr
Gutachten gemeinschaftlich abzugeben. Zu dem Zwecke sind die
Schiedsmänner unter Beachtung einerseits des § 15 Abs. 2, anderer-
seits des § 21 des Ausführungsgesetzes tunlichst spätestens zu der
Feststellung des Krankheitszustandes durch den beamteten Tierarzt
oder im Anschluß daran zuzuziehen. Ist dies nicht möglich, so hat
der beamtete Tierarzt sein Gutachten über den Wert alsbald nach
der Feststellung des Krankheitszustandes abzugeben. Die Schätzung
durch die Schiedsmänner ist alsdann unverzüglich nachzuholen. Die
Ortspolizeibehörde hat in diesem Falle für die ordnungsmäßige
Aufnahme der Schätzungsurkunde (§ 19 des Ausführungsgesetzes)
Sorge zu tragen.
Das Ministerium ist befugt, über das Verfahren bei der
Schätzung weitere Anweisungen zu erlassen.
8 11.
Für das Verfahren der Ortspolizeibehörden bei Behandlung
der Entschädigungsansprüche aus Anlaß von Viehseuchen sind die
Ausführungsbestimmungen des Ministeriums maßgebend. Der
Ausschuß hat auf Grund der ihm vorgelegten Verhandlungen
Gutachten und Schätzungsurkunden zu entscheiden, ob gemäß
§ 13 des Ausführungsgesetzes ein Obergutachten einzuholen ist,
und hat bejahendenfalls zu diesem Zwecke die Vermittelung des
Ministeriums anzurufen. Ferner hat er die Kostenrechnungen der
beamteten Tierärzte und der Schiedsmänner, soweit zu ihrer Er-
stattung die Kasse verpflichtet ist (§ 1 Nr. 3—5 und Nr. 7), festzu-
setzen und über die Gewährung der Entschädigungen und deren
Höhe, sowie über die Person des Empfangsberechtigten (§ 69 des
Viehseuchengesetzes und § 12) zu befinden. Bei Streitigkeiten greift
der ordentliche Rechtsweg Platz.