Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§ 12. 
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung des Ausiahiung 
Vorsitzenden binnen spätestens vier Wochen nach der Feststellung ungen unnd 
der Entschädigungspflicht kostenfrei durch die Kasse an den Em- Wetelligung 
pfangsberechtigten, und zwar, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, an denjenigen, in dessen Obhut oder Gewahrsam sich 
das zu entschädigende Tier zur Zeit des Todes befand. Mit dieser 
Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch eines Dritten erloschen 
(§ 69 des Viehseuchengesetzes). 
Am Schlusse des Rechnungsjahres hat der Ausschuß Ab- 
rechnungen darüber aufzustellen, welche Entschädigungen für die 
aus Anlaß der Maul= und Klauenseuche und der Tuberkulose (6 10 
Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes) getöteten und mit einer 
dieser Seuchen behafteten, sowie für die nach der Anordnung an 
einer dieser Seuchen gefallenen Rinder gezahlt worden sind, und 
zwar für jede der beiden Seuchen gesondert. Die Abrechnungen 
sind dem Ministerium zu übersenden. Nach § 67 Abs. 1 unter b 
und c des Viehseuchengesetzes und § 9 Abs. 1 unter 2 und 3 des 
Ausführungsgesetzes ist der von den für maul= und klauenseuche- 
kranke Rinder gezahlten Entschädigungen die Hälfte, von den für 
tuberkulosekranke Rinder gezahlten Entschädigungen ein Drittel aus 
der Staatskasse zu erstatten. 
. 13. 
Der Ausschuß wird ermächtigt, Tierbesitzern, denen infolge der Beihülfen 
Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln auläßlich der Maul= und aus wulaß 
Klauenseuche schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen sind, Bei- 
hülfen zu gewähren. Die erforderlichen Beträge sind aus den 
Rücklagemassen oder den laufenden Beiträgen der Viehbesitzer zu 
bestreiten. Die Grundsätze für die Gewährung der Beihülfen und 
die Vorschriften über das dabei zu beachtende Verfahren sind vom 
Ausschusse mit dem Ministerium zu vereinbaren. 
und 
Klauenseuche.
	        
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