Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der Polizeibehörde in einem von dieser zu bestimmenden Raum 
vorzuführen 
Bilder, welche die Begehung von Straftaten vorführen oder 
für die Jugend ungeeignet sind, sind unbedingt auszuschließen; im 
Uebrigen entscheidet für die Zulassung ausschließlich das Ermessen 
der Polizeibehörde. 
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Das mit dem Genehmigungsvermerk versehene Verzeichnis ist 
dem Unternehmer zurückzugeben. 
§ 6. 
Dieses Verzeichnis sowie die Nachweise einer etwa schon durch 
den Polizeipräsidenten in Berlin erfolgter Genehmigung (§ 3) sind 
während der öffentlichen Vorführung derart bereit zu halten, daß 
sie von dem revidierenden Beamten jederzeit eingesehen werden 
können. 
87. 
Die öffentliche Vorführung kinematographischer Bilder darf 
nur unter denjenigen Titeln erfolgen, unter denen sie in das Ver— 
zeichnis (§ 2) eingetragen sind. 
88. 
Uebertretungen der Vorschriften dieser Polizeiverordnung wer— 
den, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen Anwendung 
finden, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit 
entsprechender Haft bestraft. 
Bückeburg, den 20. März 1911. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 22. März 1911.
	        
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