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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
— 1912. M 21.
68.
Ministerialerlaß,
betr. Ausführung der Polizeiverordnung über die Herstellung kohlen-
saurer Getränke und den Verkehr mit solchen vom 9. Dezember 1911
und Ergänzung des Gebührentarifs vom 28. März 1898.
Vom 26. September 1912.
Unter Bezugnahme auf § 13 der Polizeiverordnung vom
9. Dezember 1911, betr. die Herstellung kohlensaurer Getränke
usw. und 8 21 des Gesebes vom 28. März 1898, betr. die Erhebung
von Kosten in Verwaltung genheiten, wird hiermit Folgendes
bestimmt:
Die Prüfung neuer oder neu aufgestellter Apparate zur Her-
stellung oder zum Ausschank kohlensaurer Getränke auf Widerstands-
fähigkeit (technische Untersuchung) geschieht durch den Dampffkessel-
überwachungsverein in Hannover im staatlichen Auftrage gegen
Uberweisung der von uns in der Anlage festgesetzten Ge-
bühren (1)
Die Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit der hergestellten
oder zum Ausschank gelangenden Getränke kann nach näherer
Auswahl der Polizeibehörde durch amtlich bestellte Untersucher für
Nahrungsmittel oder durch approbierte Apotheker, soweit sie sich
mit Untersuchung von Nahrungsmitteln befassen, geschehen gegen
Zubilligung der in der Anlage festgesetzten Gebühren (h
Land.-Verord. Band XXIII.