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86.
Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalender-
vierteljahrs werden nach Amtsgerichtsbezirken zu unverschlossenen
Einzelbriefen mit folgender Aufschrift verpackt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Amtsgericht in . . . . .. . Landgerichtsbezir:
tes Kalendervierteljahr 111
. . . Zählkarten A,
. . .. Zählkarten B,
Fehlanzeige.
Die Einzelbriefe werden nach Landgerichtsbezirken gesammelt
und spätestens bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden
Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin W 10,
Lützowufer 6/8 in einem Sammelwpakete mit folgender Aufschrift
übersandt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Landgerichtsbezirk mit . Antsgerichten.
tes Kalendervierteljahr 111
Einzelbriefe.
§ 7.
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen,
Rückfragen des Kaiserlichen Statistischen Amtes über die Ausfüllung
der Zählkarten und Fehlanzeigen zu erledigen.
88.
Die Einsendung der Sammelpakete an das Kaiserliche Stati-
stische Amt und der im § 7 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt
portofrei unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache".
§ 9.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913
in Kraft.