Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Gemeinschuldners: . 
Wohnsitz oder Sitz (wenn eine gewerbliche Niederlassung 
fehlt): 
Verwaltungsbezreet. 
4. Beruf, Erwerbs= oder Geschäftszweig des Gemeinschuldner: 
(Bei mehreren Berufen usw. nur derjenige, aus welchem der Konkurs 
vorwiegend seinen Ursprung herleitet; bei Nachlaßkonkursen Haupt- 
beruf usw. des Verstorbenen). 
5. Konkursverfahren eröffnet an. 19 
6. War ein Gläubigerausschuß bestellto. . 
7.Konkaröverfahtcnbeendetam................................... 19......... , 
und zwar: 
a) durch Schlußverteilung. 
b) durch Zwangsvergleich. 
Wieviel Prozent sind bedungen?. . 
(Der Prozentsatz vorangegangener Abschlagsverteilungen ist einzurechnen). 
c) wegen allgemeiner Einwilligung. 
d) mangels hinreichender Masse. 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen).
	        
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