Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Vorbemerkung zu 8 bis 12: Die Beträge sind auf 
volle Mark abzurunden. Maßgebend ist der Stand zur Zeit der 
Beendigung des Konkursverfahrens. 
  
8. Massekosten M 
darunter: 
a) Gebühren des Gerichts —UMNMN 
Auslagen des Gerichtä,,, . 
b) Vergütung des Verwaltrs,-. 
Auslagen des Verwaltrs, 
I) Vergütung der Mitglieder des 
  
  
Gläubigerausschusses . , 
Auslagen der Mitglieder des 
Gläubigerausschusses . 
9. Masseschulden . 
10. Schuldenmasse 
davon: 
  
a) bevorrechtigte Konkursforde. 
  
  
rungen.. . ,. 
b) nicht bevorrechtigte Konkurs- 
forderungen ,,.................. 
11. Teilungsmasse ..· .--»................ 
(Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung 
dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht 
erforderlichen Betrags angesetzt). 
  
Be- 
merkungen 
(auch zu den An- 
gaben auf der 
ersten Seite).
	        
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