Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 352 — 
74. 
Verordnung, 
betreffend die Gebühren für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
Vom 25. November 1912. 
81. 
Für die Untersuchung vor und nach der Schlachtung hat der 
Besitzer der untersuchten Tiere und Fleischwaren Gebühren nach 
Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Gebührenordnung zu 
entrichten. 
§ 2. 
Die Gebühren sind an den Beschauer, welcher die Untersuchung 
vorgenommen hat, sofort nach Beendigung der letzteren zu zahlen. 
Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Beschauer 
sich auf vorherige Anmeldung an die Schlachtstätte begeben hat, 
aber aus irgend einem Grunde, für welchen den Beschauer ein 
Verschulden nicht trifft, es zur Untersuchung nicht kommt. 
Die Ortspolizeibehörde kann mit Genehmigung des Mini- 
steriums eine andere Art der Gebühreneinziehung anordnen. 
83. 
Unterbleibt die Zahlung der Gebühr, so kann die Beitreibung 
der Gebühr von dem Verpflichteten auf Antrag des Beschauers im 
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen. 
84. 
Für die in öffentlichen Schlachthäusern vorzunehmende Beschau 
kann die Gebührenerhebung und die Höhe der Gebühren mit unserer 
Genehmigung anderweitig geregelt werden.
	        
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