Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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III. 
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— 355 — 
Aulage. 
Gebührenordnung. 
A. 
. Für die Beschau vor und nach der Schlachtung zusammen er— 
halten die Beschauer 
a. für ein Pferd, Esel, Maultier, Maulesel 3,00 
b. für ein Stück Großvieh OOchsen, Bullen, fübe 
Jungrinder über 3 Monate alt) 2,00 „ 
C. für Schweine (incl. Trichinenschau) 1050 „ 
d. für Kälber, Schafe, Ziegen 0075 „ 
. Für die Beschau im lebenden Zustande allein oder für die 
Wiederholung der Lebendbeschau 
a. Großvieh und Pferde (cf. la u. h. 0075 
b. Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen 0,50 „ 
Für die Ausstellung einer besonderen Bescheinigung 
G 47,6 B.-B.-A.) 0O,50 „ 
B. 
Tierärzte, denen die Ergänzungsbeschau übertragen ist im 
Sinne des § 6 der Verordnung 
a. Großvieh (ck. 1b). 33900— 
b. Schweinn 25950 „ 
C. Kleinvieh.. 1350 „ 
. Für Ausstellung einer besonderen Bescheinigung 
G& 47,6 B.B--U) 06460 , 
45“
	        
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