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Artikel II.
Erfolgt die Prüfung zum Zwecke der Nacheichung außerhalb
einer Amtsstelle und
1. am Sitze eines Eichamts oder einer Eichnebenstelle bei
einem hierfür festgesetzten Rundgang oder
2. bei einer allgemeinen planmäßigen Rundreise innerhalb des
der Nacheichstelle zugewiesenen Bezirkes und der für diesen
bestimmten Reisezeit, so werden die in Artikel I festgesetzten
Gebühren erhoben und außerdem ein Zuschlag von 1 Mark,
der für jeden beanspruchten Beamten, für jeden angefangenen
Tag und von jedem Antragsteller zu entrichten ist. Der
Zuschlag ist auch zu entrichten, wenn die in § 1 Erster
Abschnitt Ziffer 6 der Eichgebührenordnung erwähnten Vor-
aussetzungen vorliegen.
Artikel III.
Treffen die in Artikel II zu a oder b bezeichneten Voraus-
setzungen nicht zu, so werden bei Prüfungen außerhalb der Amts-
stelle die in der Eichgebührenordnung festgesetzten Gebühren erhoben;
die Vorschriften im § 1 Erster Abschnitt Ziffer 5 und 6 a. a. O.
finden Anwendung. Dasselbe ist der Fall bei Prüfungen von
Meßgeräten einzelner Antragsteller, für die besondere Rundreisen,
z. B. zwecks Nacheichung der Apothekengeräte, veranstaltet werden.
ArtikelIV.
Die Vorschriften der Eichgebührenordnung in § 1 Erster Ab-
schnitt Ziffer 2, 4, 7 und 8 finden auch bei der Nacheichung An-
wendung. Artikel V
rtikel V.
Werden Gewichte bei der Nacheichung berichtigt, so werden
Gebühren wie für die Neueichung erhoben.
Für sonstige Berichtigungsarbeiten werden Gebühren nicht
erhoben.