Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Auf Grund des § 16 der Maß= und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908 (eichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die 
nachstehende 
Eichgebührenordnung 
beschlossen. 
§ 1. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestiumungen. 
1. Die in dem zweiten Abschnitt festgesetzten Eichgebühren 
werden für die Neueichung (Prüfung und Stempelung) in voller 
Höhe, für die Prüfung ohne Stempelung zur Hälfte erhoben. 
Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besich- 
tigung als unzulässig, so werden bei der Vorlegung an der Amts- 
stelle Gebühren nicht erhoben, auch wenn ein vorhandener Stempel 
zu eniwerten ist. 
3. Für die Berichtigungsarbeiten, deren Ausführung von der 
Normal-Eichungskommission vorgeschrieben ist, werden Gebühren 
nicht berechnet. Für weitere Berichtigungsarbeiten, die von der 
Normal-Eichungskommission gestattet sind, sowie für Berichtigungs- 
arbeiten bei der Nacheichung darf eine Vergütung nach näherer 
Bestimmung der Landesregierungen erhoben werden. 
4. Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung 
wird eine Gebühr von 10 Pfg. erhoben. Werden auf ein Meßge- 
rät mehrere Bezeichnungen aufgebracht, so sind für jede einzelne 
Bezeichnung 10 Pfg. zu berechnen. Die Aufbringung der Inhalts- 
oder Gewichtsangabe auf Jässern erfolgt gebührenfrei. 
5. Werden Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung 
außerhalb der Amitsstelle vorgenommen, so sind Zuschläge zu den 
Gebühren zu entrichten, und zwar bei Gasmessern in Höhe von 
5 Prozent der für die Neueichung nasser Gasmesser festgesetzten 
Land.-Verord. Band XX III. 46
	        
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