Auf Grund des § 16 der Maß= und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1908 (eichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die
nachstehende
Eichgebührenordnung
beschlossen.
§ 1.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestiumungen.
1. Die in dem zweiten Abschnitt festgesetzten Eichgebühren
werden für die Neueichung (Prüfung und Stempelung) in voller
Höhe, für die Prüfung ohne Stempelung zur Hälfte erhoben.
Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besich-
tigung als unzulässig, so werden bei der Vorlegung an der Amts-
stelle Gebühren nicht erhoben, auch wenn ein vorhandener Stempel
zu eniwerten ist.
3. Für die Berichtigungsarbeiten, deren Ausführung von der
Normal-Eichungskommission vorgeschrieben ist, werden Gebühren
nicht berechnet. Für weitere Berichtigungsarbeiten, die von der
Normal-Eichungskommission gestattet sind, sowie für Berichtigungs-
arbeiten bei der Nacheichung darf eine Vergütung nach näherer
Bestimmung der Landesregierungen erhoben werden.
4. Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung
wird eine Gebühr von 10 Pfg. erhoben. Werden auf ein Meßge-
rät mehrere Bezeichnungen aufgebracht, so sind für jede einzelne
Bezeichnung 10 Pfg. zu berechnen. Die Aufbringung der Inhalts-
oder Gewichtsangabe auf Jässern erfolgt gebührenfrei.
5. Werden Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung
außerhalb der Amitsstelle vorgenommen, so sind Zuschläge zu den
Gebühren zu entrichten, und zwar bei Gasmessern in Höhe von
5 Prozent der für die Neueichung nasser Gasmesser festgesetzten
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