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77.
Ministerialerlaß,
betreffend Wegegelder bei Ausübung der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau.
Vom 16. Dezember 1912.
Auf Grund des § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 25. No-
vember
1912, betreffend die Gebühren für Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, verordnen wir hiermit zur Wahrung der Einheit-
lichkeit der Bestimmungen an Stelle der Ortspolizeibehörden,
was folgt:
I.
—
III.
—
Die von dem Besitzer eines Schlachttieres auf Grund
des § 8 der Polizei-Verordnung vom 25. November 1912
zu zahlenden Wegegelder werden in allen Fällen der
tierärztlichen Ergänzungsbeschau bis auf weiteres aus
einer zu bildenden Kasse seitens des Ministeriums gezahlt.
Zwecks Bildung dieser Kasse haben die Laien-Fleisch-
beschauer von jedem untersuchten Stück Großvieh 0,25
Mark, von jedem untersuchten Schweine 0,10 Mark zu-
gleich mit dem Vierteljahrsnachweise über die Schlach-
tungen an Fürstliches Ministerium einzusenden.
Die tierärztlichen Beschauer haben halbjährlich ihre
Liquidation über Ergänzungsbeschauen unter Angabe der
jeweils zurückgelegten Wegestrecke, der Besitzer der Tiere,
sowie der Nummer des Tagebuchs, unter der die er-
gäuzungsbeschaupflichtige Schlachtung eingetragen ist, an
Fürstliches Ministerium einzusenden.
Bückeburg, den 16. Dezember 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
von Campe.
Ausgegeben den 18. Dezember 1912.