Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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83. 
Einer Physikatsbescheinigung zum Handel mit Giften bedürfen 
nicht approbierte Apotheker, staatlich geprüfte Nahrungsmittel- 
chemiker sowie beruflich vorgebildete Drogisten, die eine Prüfung 
an einer von uns anerkannten Drogistenschule mit Erfolg be- 
standen haben. 
84. 
Personen, welche eine zum Handel mit Giften berechtigende 
Physikatsbescheinigung erwerben wollen, haben sich einer Pruͤfung 
zu unterziehen, die von dem Kreisphysikus unter Zuziehung eines 
approbierten Apothekers abgehalten wird. 
g 5. 
Die Prüfung erstreckt sich 
a) bei Bewerbern um eine uneingeschränkte Genehmigung 
zum Gifthandel auf folgende Punkte: 6 
1. allgemeine Kenntnis der Vorschriften des Straf- 
gesetzbuchs und der Gewerbeordnung, sowie der 
landesrechtlichen Bestimmungen über den Handel 
mit Giften, 
2. Kenntnis der Zusammensetzung der hauptsächlich ge- 
handelten Gifte und giftigen Farben, der landes- 
üblichen Bezeichnungen der Gifte und der Gefahren, 
die beim Umgang mit Giften und giftigen Farben 
drohen, Feuergefährlichkeit, Atzwirkung, Schädlichkeit 
der Verstäubung und dergl.), die Bestimmung einiger 
Proben von besonders charakteristischen Giften und 
giftigen Farben, 
3. Kenntnis der Gegenmittel bei den hauptsächlich ge- 
handelten Giften und giftigen Farben; 
b) bei den Bewerbern um eine beschränkte Genehmigung 
zum Gifthandel (Handel mit Giften der Abteilung 3, mit
	        
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