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giftigen Farben, photographischen Chemikalien u. dergl.)
genügt außer der Kenntnis der oben erwähnten Rechts-
vorschriften die Kenntnis der Zusammensetzung der-
jenigen Stoffe, für welche die Genehmigung beantragt
wird und der beim Umgang mit ihnen drohenden Gefahren.
g 6.
Über den günstigen Ausfall der Prüfung wird von dem
Kreisphysikus ein Befähigungszeugnis für den Handel mit Giften
ausgestellt.
Für die Prüfung und die Ausstellung des Befähigungs-
zeugnisses ist bei beschränkter Genehmigung eine Gebühr von
10 Mark, bei unbeschränkter Genehmigung eine solche von
15 Mark zu entrichten.
87.
Der Geschäftsinhaber hat die Prüfungsbescheinigung sowie
diejenige seiner Angestellten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
aufzubewahren und den Besichtigungsbeamten auf Verlangen vor-
zulegen. Im übrigen finden auf Stellvertreter die Bestimmungen
in §§ 45 und 47 der Gewerbe-Ordnung Anwendung.
)m
Gegen die Versagung der Genehmigung oder gegen die
Zurücknahme der erteilten Genehmigung findet der Rekurs nach
Maßgabe der §§ 20 und 21 der Gewerbe-Ordnung statt.
)m
Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung treten mit dem
1. Januar 1913 in Kraft; für Geschäftsinhaber, welche zur Zeit
schon Gifthandel betreiben. treten sie mit dem 1. April 1913
in Kraft.
Land.-Verord. Band XXIII. 48