Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Werk, in einer Gemeinde, oder zu sonstigen Zwecken, so 
ist für den innerhalb des eigentlichen Grubengeländes 
belegenen Teil der Anlagen die Bergbehörde, für den 
außerhalb des eigentlichen Grubengeländes belegenen Teil 
die allgemeine Polizeibehörde ausschließlich zuständig, und 
zwar sowohl zur Genehmigung als zur Beaussichtigung. 
Wird indes die auf dem Bergwerke erzeugte elek- 
trische Energie ausschließlich im Betriebe eines demselben 
Bergwerksbesitzer gehörigen anderen Bergwerkes verwandt, 
so ist die Bergbehörde nicht nur für den innerhalb der 
beiderseitigen Grubengelände fallenden Teil der Anlage, 
sondern auch für den außerhalb der Grubengelände be- 
legenen Teil zur Genehmigung und Beaufsichtigung zu- 
ständig, für den außerhalb des Grubengeländes gelegenen 
Teil jedoch nur im Einvernehmen mit der allgemeinen 
Polizeibehörde. 
Wird die auf einem Bergwerk erzeugte elektrische 
Energie auf einem anderen, nicht demselben Bergwerks- 
besitzer gehörigen Bergwerke verwendet, so ist die Berg- 
behörde für den innerhalb der beiderseitigen Grubenge- 
lände belegenen Teil der Anlage, die allgemeine Polizei- 
behörde für den übrigen Teil der Anlage ausschließlich 
zuständig, und zwar sowohl zur Genehmigung als zur 
Beaufsichtigung der Anlage. 
Innerhalb der hiernach Korenzten Zuständigkeit haben die 
Bergbehörden bei der nach Vorschrift des § 152 des 
Berggesetzes vom 28. März 1906 vorzunehmenden Prüfung 
der Projekte für Errichtung, Veränderung oder Erweiterung 
elektrischer Kraftanlagen die Polizeiverordnung vom 20. Fe- 
bruar 1897 (L.-V. Bd. XVII S. 313) sinngemäß zu be- 
achten. Ebenso haben sie die vom Verband Deutscher 
Elektrotechniker aufgestellten „Errichtungsvorschriften und 
Zusatzbestimmungen zu den Vorschriften für die Errichtung 
elektrischer Starkstromanlagen nebst Ausführungsregeln für 
Bergwerke unter Tage“ zu beachten.
	        
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