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Werk, in einer Gemeinde, oder zu sonstigen Zwecken, so
ist für den innerhalb des eigentlichen Grubengeländes
belegenen Teil der Anlagen die Bergbehörde, für den
außerhalb des eigentlichen Grubengeländes belegenen Teil
die allgemeine Polizeibehörde ausschließlich zuständig, und
zwar sowohl zur Genehmigung als zur Beaussichtigung.
Wird indes die auf dem Bergwerke erzeugte elek-
trische Energie ausschließlich im Betriebe eines demselben
Bergwerksbesitzer gehörigen anderen Bergwerkes verwandt,
so ist die Bergbehörde nicht nur für den innerhalb der
beiderseitigen Grubengelände fallenden Teil der Anlage,
sondern auch für den außerhalb der Grubengelände be-
legenen Teil zur Genehmigung und Beaufsichtigung zu-
ständig, für den außerhalb des Grubengeländes gelegenen
Teil jedoch nur im Einvernehmen mit der allgemeinen
Polizeibehörde.
Wird die auf einem Bergwerk erzeugte elektrische
Energie auf einem anderen, nicht demselben Bergwerks-
besitzer gehörigen Bergwerke verwendet, so ist die Berg-
behörde für den innerhalb der beiderseitigen Grubenge-
lände belegenen Teil der Anlage, die allgemeine Polizei-
behörde für den übrigen Teil der Anlage ausschließlich
zuständig, und zwar sowohl zur Genehmigung als zur
Beaufsichtigung der Anlage.
Innerhalb der hiernach Korenzten Zuständigkeit haben die
Bergbehörden bei der nach Vorschrift des § 152 des
Berggesetzes vom 28. März 1906 vorzunehmenden Prüfung
der Projekte für Errichtung, Veränderung oder Erweiterung
elektrischer Kraftanlagen die Polizeiverordnung vom 20. Fe-
bruar 1897 (L.-V. Bd. XVII S. 313) sinngemäß zu be-
achten. Ebenso haben sie die vom Verband Deutscher
Elektrotechniker aufgestellten „Errichtungsvorschriften und
Zusatzbestimmungen zu den Vorschriften für die Errichtung
elektrischer Starkstromanlagen nebst Ausführungsregeln für
Bergwerke unter Tage“ zu beachten.