Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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V. Die hiernach zur Genehmigung und Beaufsichtigung von 
Starkstromanlagen und Leitungen zuständigen Behörden 
werden stets darauf Bedacht zu nehmen haben, bei allen 
wichtigeren, das gegenseitige Aufsichtsverhältnis betreffen- 
den Angelegenheiten in Fühlung zu bleiben. 
Nach Ausführung der Starkstromanlagen und eleitungen, 
an deren Genehmigung und Beaufsichtigung verschiedene 
Behörden beteiligt sind, haben letztere sich über die ört- 
lichen Grenzen ihrer Aufsichtsbereiche ausdrücklich mitein- 
ander zu verständigen. 
Bückeburg, den 18. Dezember 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 21. Dezember 1912.
	        
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