Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Die Hauseigentümer, deren Vertreter und die Hausbewohner 
sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger oder seinen Angestellten 
die Reinigung der Schornsteine und den Zutritt zu den Räumen, 
die zu diesem Zweck betreten werden müssen, zu gestatten. Von 
allen Veränderungen an den Feuerungsanlagen, welche eine Ver- 
änderung der Raucheinführung in den Schornstein mit sich bringen, 
ist bei der nächsten Reinigung dem Schornsteinfeger Kenntnis 
zu geben. 
8 4. 
Der Hauseigentümer oder dessen Vertreter hat dem Schorn— 
steinfeger feuersichere Gefäße zur Aufnahme des bei der Reinigung 
sich ergebenden Schmutzes zur Verfügung zu stellen und einen ge- 
eigneten Platz oder Behälter zur Ablagerung des Schmutzes bereit 
zu halten. « 
§5. 
Der Bezirksschornsteinfeger muß die Reinigung der Schornsteine 
seines Bezirks in den im § 9 bestimmten Fristen ordnungsmäßig 
und vollständig bewirken und für gänzliche Entfernung des Rußes 
aus den Schornsteinen sorgen, auch den bei der Reinigung sich er- 
gebenden Schmutz auf Erfordern des Hauseigentümers oder dessen 
Vertreters in den von diesem zur Verfügung gestellten Gefäßen 
sammeln und nach dem von ihm bereit gestellten Platze oder Be- 
hälter schaffen. Die Reinigung hat mit der erforderlichen Sorgfalt 
zu geschehen, sodaß jede Belästigung oder gar Schädigung der 
Hausbewohner durch Eindringen von Ruß, Rauch und Staub in 
die Räume des Hauses, sowie ferner jede Beschädigung der Schorn= 
steine — insbesondere der Reinigungsöffnungen — oder sonstigen 
Teile des Hauses — z. B. des Daches — vermieden wird. Nach 
der Reinigung sind die Reinigungstüren ordnungsmäßig zu ver- 
schließen. 
86. 
Von der bevorstehenden Reinigung hat der Bezirksschornstein- 
feger am Ort seines Wohnsitzes den Hauseigentümern oder deren
	        
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