Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M. 4. 
  
  
Polizeiverordnung, 
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid. 
(Azetylenverordnung). 
Vom 7. Februar 1913. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 erlassen wir für den Umfang des Fürstentums 
die nachstehende Polizeiverordnung: 
Anzeigepflicht für Azetylenenlegen und Kalziumkarbidlager. 
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Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalzium- 
karbid lagern will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 29 
spätestens bei der Inbetriebsetzung der Anlage der Ortspolizeibe- 
hörde anzuzeigen, an dem der Betrieb stattfinden soll. Daneben 
sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbe- 
zeichneten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate die- 
jenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke 
der Herstellung von Azetylen erwerben. 
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen 
und zwei deutliche Schnittzeichnungen der Apparate mit einge- 
tragenen Maßen sowie bei nicht im Freien aufzustellenden, fest- 
stehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne des 
Aufstellungsraums vorzulegen. Aus letzteren müssen alle im Um- 
kreis von mindestens 5 Meter um die Aszetylenanlage liegenden 
Gebäude oder Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen er- 
sichtlich sein. Die Beschreibung muß die Einrichtung und die Be- 
triebsweise des Apparats sowie die Art der Reinigung des Gases,
	        
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