Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elek— 
trischer Einrichtungen und Sicherungen müssen außerhalb des 
Apparatenraums liegen oder funkensicher sein. 
88. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten 
Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen 
dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicherheitsrohre an Entwicklern 
oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den 
Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster— 
und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, 
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie 
von Verbindungswegen (Galerien. offenen Treppen) an Wohnhäusern 
mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent- 
fernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht 
öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 19. 
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise 
oder durch geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern 
die Apparate nicht an sich frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel 
dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder 
andere Einrichtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln 
überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle 
der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden 
oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten 
Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von 
benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern 
getrennt sein. 
8 10. 
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche 
öffenbar oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, 
müssen ins Freie führen und von Feuerstellen im Freien, von den 
Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes 
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden,
	        
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