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Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elek—
trischer Einrichtungen und Sicherungen müssen außerhalb des
Apparatenraums liegen oder funkensicher sein.
88.
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten
Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen
dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicherheitsrohre an Entwicklern
oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den
Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster—
und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie
von Verbindungswegen (Galerien. offenen Treppen) an Wohnhäusern
mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent-
fernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht
öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 19.
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise
oder durch geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern
die Apparate nicht an sich frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel
dürfen die Wandungen nicht angreifen.
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder
andere Einrichtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln
überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle
der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden
oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten
Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von
benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern
getrennt sein.
8 10.
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche
öffenbar oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind,
müssen ins Freie führen und von Feuerstellen im Freien, von den
Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden,