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Aufstellung beweglicher Azetylenapparate.
9 13.
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde
Betriebsstätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt
werden; ihr Abstand von Feuerstellen im Freien, von den Fenstern
und Türen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der
Aufstellungsort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen ab-
gesperrt werden. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und
nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der
Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen.
Der Abstand ovnn 5 Meter braucht bei der Benutzung von
beweglichen Apparaten im Freien für technische Zwecke
G. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten zu werden,
sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten
aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen ab-
gewendet sind.
8 14.
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm
Kalziumkarbidfüllung vorübergehend innerhalb von Arbeitsräumen
aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen
oder technischen Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende be-
sondere Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer
Inbetriebsetzung und ihres Betriebs kein Azetylen in
irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungsraum
entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die
Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
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